Freie Gutachterwahl.Sie entscheiden, wer begutachtet.
Nach einem unverschuldeten Unfall gilt die freie Gutachterwahl: Sie dürfen den Kfz-Gutachter selbst aussuchen. Trotzdem rufen Versicherungen oft schnell an und bieten einen eigenen Sachverständigen an. Hier lesen Sie, welche Rechte Sie haben und wie Sie reagieren können.
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Die kurze Antwort
| Ihre Situation | Wer wählt den Gutachter? |
|---|---|
| Unverschuldeter Unfall (Haftpflichtschaden) | Sie selbst, freie Gutachterwahl |
| Teilschuld | Sie selbst, die Kosten werden nach Haftungsquote erstattet |
| Kaskoschaden | in der Regel Ihre Versicherung, nach Ihrem Vertrag |
| Sehr kleiner Schaden | Sie selbst, aber die Kosten werden unter Umständen nicht erstattet |
Woraus sich die freie Gutachterwahl ergibt
Wer einen Unfall verursacht, muss den Schaden ersetzen. Bei einem beschädigten Fahrzeug darf der Geschädigte statt der Reparatur den dafür nötigen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Um diesen Betrag zu belegen, dürfen Sie einen Sachverständigen beauftragen. Seine Kosten gehören zum Schaden.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Geschädigte im Regelfall einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl beauftragen darf. Sie dürfen den Sachverständigen nehmen, der für Sie ohne Weiteres erreichbar ist, und müssen vorher nicht nach dem günstigsten Angebot suchen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).
Die freie Gutachterwahl ist also kein Entgegenkommen der Versicherung, sondern Ihr Recht. Die gegnerische Versicherung ist die Partei, die am Ende zahlen muss. Dass Sie Ihren Schaden von einem Sachverständigen feststellen lassen, den Sie selbst ausgesucht haben, ist deshalb nur fair.
Die Versicherung schickt einen eigenen Gutachter: Was tun?
Viele Versicherungen melden sich nach einem Unfall sehr schnell beim Geschädigten. Oft wird dann angeboten, einen Gutachter zu schicken oder das Fahrzeug in eine Partnerwerkstatt zu bringen. Das klingt bequem. Bedenken Sie aber: Dieser Gutachter arbeitet im Auftrag der Versicherung, die Ihren Schaden bezahlen muss.
- Ruhig bleiben, nichts überstürzenSie müssen am Telefon nicht sofort zustimmen. Sagen Sie, dass Sie selbst einen Sachverständigen beauftragen.
- Eigenen Gutachter beauftragenWählen Sie einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen und vereinbaren Sie einen Termin, bevor das Fahrzeug repariert wird.
- Versicherung informierenTeilen Sie der gegnerischen Versicherung mit, dass ein Gutachten in Auftrag gegeben ist. Ich schicke es Ihnen, Ihrem Anwalt oder auf Wunsch direkt an die Versicherung.
- Bei Streit: Anwalt für VerkehrsrechtKürzt die Versicherung oder besteht sie auf ihrem eigenen Gutachter, lassen Sie sich anwaltlich beraten.
Brauche ich einen Anwalt? Und wer zahlt den Anwalt bei einem Unfall?
Wie den Gutachter dürfen Sie auch Ihren Anwalt selbst aussuchen (§ 3 Abs. 3 BRAO). Bleibt die Frage nach den Kosten. Der Verursacher eines Unfalls muss nicht nur den Schaden am Fahrzeug ersetzen, sondern grundsätzlich auch die Kosten, die Ihnen entstehen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dazu gehören die Kosten eines Anwalts, soweit seine Beauftragung aus Ihrer Sicht erforderlich und zweckmäßig war.
Nach der Rechtsprechung ist ein Anwalt für die erste Schadenmeldung nur in ganz einfachen Fällen nicht nötig: wenn Haftung und Schadenhöhe von Anfang an so klar sind, dass niemand an der Zahlung zweifeln muss. Beim Unfallschaden am Auto ist das selten so. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass die Bewertung nahezu jeder Schadensposition seit Jahren umstritten ist und Geschädigte mit den meist hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Versicherer nicht selten um einzelne Beträge streiten. Er hat deshalb die Einschätzung gebilligt, dass ein Unfall mit zwei beteiligten Fahrzeugen schon wegen der Schadenhöhe in der Regel kein einfacher Fall ist (BGH, Urteil vom 29.10.2019, VI ZR 45/19).
Erstattet werden die Anwaltskosten allerdings nur nach dem Betrag, der Ihnen am Ende tatsächlich zusteht. Haben Sie eine Mitschuld oder verlangen Sie mehr, als sich am Ende als berechtigt herausstellt, bleibt ein Teil der Anwaltskosten unter Umständen bei Ihnen.
Mein Rat: Sorgen Sie für Waffengleichheit. Auf der anderen Seite steht eine Versicherung, für die Schadenregulierung Alltag ist. Mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht begegnen Sie ihr auf Augenhöhe. Ich empfehle Ihnen deshalb, sich nach einem unverschuldeten Unfall von Anfang an anwaltlich vertreten zu lassen und nicht erst, wenn es Streit gibt. Auf Wunsch nenne ich Ihnen einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Die Aufgaben sind klar verteilt: Ich stelle den Schaden technisch fest, der Anwalt setzt Ihre Ansprüche rechtlich durch.
Ob und in welcher Höhe Ihre Anwaltskosten im Einzelfall erstattet werden, ist eine Rechtsfrage. Die klärt Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt mit Ihnen im ersten Gespräch.
Freie Gutachterwahl gilt nicht bei der Kasko
Haben Sie den Unfall selbst verursacht oder geht es um einen Kaskoschaden, etwa nach einem Wildunfall, ist Ihre eigene Versicherung zuständig. Dann gilt Ihr Versicherungsvertrag. Meist beauftragt die Kaskoversicherung den Gutachter selbst.
Gibt es Streit über die Schadenhöhe, sehen viele Kaskoverträge ein Sachverständigenverfahren vor. In den Musterbedingungen der Versicherer (AKB 2015, Ziffer A.2.6) benennt dann jede Seite einen eigenen Sachverständigen. Welche Regel in Ihrem Vertrag steht, lesen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen nach. Ich prüfe Kaskoschäden auch bei Streitigkeiten: Kaskogutachten.
Woran Sie einen guten Gutachter erkennen
Der Begriff Kfz-Gutachter ist nicht geschützt. Die freie Gutachterwahl bezieht sich deshalb auf einen qualifizierten Sachverständigen. Achten Sie auf eine nachweisbare Qualifikation, Unabhängigkeit und schnelle Erreichbarkeit.
- Qualifikation: Ich arbeite seit 1996 in der Kfz-Technik und bin seit 2009 von TÜV Rheinland in Berlin personenzertifiziert, nach einer dreimonatigen Vollzeitausbildung.
- Unabhängigkeit: Ich gehöre bewusst keinem Sachverständigenverband an und betreue fest nur noch zwei Werkstätten, damit ich neutral bleibe.
- Erreichbarkeit: Termin je nach Region am selben, spätestens am nächsten Tag, dort wo Ihr Fahrzeug steht.
„Professionelle Beratung rund um die Schäden, kein klein klein um zu schummeln […]“
So geht es weiter, wenn Sie mich beauftragen
Haben Sie sich für einen eigenen Gutachter entschieden, sollte es schnell gehen. Denn solange Ihr Fahrzeug nicht begutachtet ist, kann weder die Reparatur beginnen noch die Versicherung zahlen.
- Sofortiger Rückruf: Ich melde mich sofort, spätestens direkt nach meinem laufenden Gespräch.
- Besichtigung vor Ort: je nach Region am selben oder nächsten Tag, zu Hause, am Arbeitsplatz oder in der Werkstatt.
- Gutachten in ca. 2 Tagen: beim einfachen Haftpflichtschaden, als PDF, auf Wunsch direkt an die Versicherung oder Ihren Anwalt.
- Keine Vorfinanzierung: Bei einem unverschuldeten Unfall warte ich die Zahlung der gegnerischen Versicherung ab.
Wie das im Einzelnen abläuft, lesen Sie unter So läuft ein Gutachten ab.
Häufige Fragen zur freien Gutachterwahl
Kann mir die Versicherung einen Gutachter vorschreiben?
Die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht. Nach einem unverschuldeten Unfall wählen Sie den Gutachter selbst. Ihre eigene Kaskoversicherung dagegen bestimmt meist den Gutachter, dort gilt Ihr Vertrag.
Kann ich nach einem Unfall jeden Gutachter nehmen?
Sie dürfen einen qualifizierten Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen, der für Sie gut erreichbar ist. Preisvergleiche müssen Sie vorher nicht anstellen, solange das Honorar nicht erkennbar deutlich über dem Üblichen liegt (BGH, VI ZR 225/13).
Wann darf ich als Geschädigter einen Gutachter beauftragen?
Sobald der Unfall passiert ist und der Schaden nicht ganz klein ist. Wichtig ist, dass der Schaden vor der Reparatur aufgenommen wird. Rufen Sie mich an, ich komme je nach Region am selben oder nächsten Tag.
Was kostet ein unabhängiger Gutachter?
Das Honorar richtet sich nach der Schadenhöhe. Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt es in der Regel die gegnerische Versicherung, bei mir ohne Vorfinanzierung. Mehr im Ratgeber Kfz-Gutachter Kosten.
Was gilt bei Teilschuld?
Auch dann wählen Sie den Gutachter selbst. Die gegnerische Versicherung erstattet die Kosten aber nur nach ihrer Haftungsquote (BGH, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 133/11). Mehr dazu: Wer zahlt den Kfz-Gutachter?
Quellen
- § 249 BGB, Art und Umfang des Schadensersatzes
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 (Gutachter nach Wahl des Geschädigten, keine Marktforschung, solange das Honorar nicht erkennbar deutlich über dem Üblichen liegt)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 133/11 (Sachverständigenkosten bei Mithaftung nach Haftungsquote)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.10.2019, VI ZR 45/19, Rn. 21 bis 26 (Ersatz der Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall, Gegenstandswert)
- § 3 Abs. 3 BRAO, Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt eigener Wahl
- GDV, Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Ziffer A.2.6 Sachverständigenverfahren
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit mit der Versicherung hilft Ihnen eine Anwältin oder ein Anwalt für Verkehrsrecht.
Termin vereinbaren
Rufen Sie an oder schicken Sie Fotos vom Schaden per WhatsApp. Ich melde mich sofort zurück und komme am selben oder nächsten Tag zu Ihrem Fahrzeug.
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