RATGEBERKosten nach dem Unfall

Wer zahlt den Kfz-Gutachter?Meistens nicht Sie.

Ob Sie den Kfz-Gutachter selbst bezahlen müssen, hängt davon ab, wer den Unfall verursacht hat. Hier finden Sie alle Fälle im Überblick, verständlich erklärt aus meiner Praxis als Kfz-Sachverständiger.

Klaus Werner Hackbarth
Klaus Werner HackbarthKfz-Sachverständiger seit 2009 · Stand: Oktober 2026
5,038 Google-Bewertungen, Büro Prenzlauer Berg
Messung an einem Unfallschaden
TÜV Rheinlandpersonenzertifiziert
Rund um die Uhrtelefonisch erreichbar
5,0 Sterne ★★★★★38 Google-Bewertungen, Prenzlauer Berg
TÜV Rheinlandpersonenzertifiziert seit 2009
30 JahreKfz-Technik, seit 1996
Unabhängigin keinem Sachverständigenverband

Die kurze Antwort

Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Gutachter. Die Gutachterkosten gehören zum Schaden, den sie Ihnen ersetzen muss, außer bei einem Bagatellschaden. Bei Teilschuld werden die Kosten nach der Haftungsquote aufgeteilt. Haben Sie den Unfall allein verursacht, zahlen Sie ein eigenes Gutachten selbst.
Ihre SituationWer zahlt das Gutachten?
Unverschuldeter Unfalldie Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers
Teilschuld, z. B. 50 zu 50die gegnerische Versicherung anteilig nach Haftungsquote, den Rest Sie
Selbst verschuldetSie selbst. Bei einem Kaskoschaden beauftragt meist Ihre Versicherung einen Gutachter
Sehr kleiner Schaden (Bagatellschaden)die Gutachterkosten werden oft nicht erstattet, ein Kostenvoranschlag genügt
Unfallflucht oder unklare SchuldDie Beweissicherung, also das Festhalten der Spuren, ist bei mir in diesen Fällen kostenlos. Kostenpflichtig ist sie, wenn die Schuld absehbar ist und Sie eine Dokumentation für ein Gerichtsverfahren brauchen. Ein Einsatz in der Nacht ist teilweise kostenpflichtig. Wer ein späteres Gutachten zahlt, hängt davon ab, wer haftet.

Unverschuldeter Unfall: Die gegnerische Versicherung zahlt den Kfz-Gutachter

Wer einen Unfall verursacht, muss den Schaden ersetzen, und zwar so, als wäre der Unfall nie passiert. So steht es in § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Damit Sie Ihren Schaden beziffern können, brauchen Sie ein Gutachten. Deshalb zählen die Kosten dafür zum Schaden, den die Haftpflichtversicherung des Verursachers übernimmt, soweit das Gutachten erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06).

Wichtig: Den Gutachter wählen Sie selbst. Sie müssen nicht den Sachverständigen nehmen, den die gegnerische Versicherung vorschlägt oder schickt.

Kennen Sie die Versicherung des Unfallverursachers nicht, finden Sie sie mit dem Kennzeichen kostenlos über den Zentralruf der Autoversicherer.

Ihre Kosten bei mirunverschuldeter Unfall
Gutachtenzahlt die Versicherung
Fahrtkostenzahlt die Versicherung
Vorfinanzierungkeine
Vorab zahlen Sie0 €

Teilschuld: Kosten nach Haftungsquote

Tragen beide Seiten eine Mitschuld, haftet die gegnerische Versicherung nur zu ihrem Anteil. Das gilt auch für das Gutachten (BGH, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 133/11). Bei einer Quote von 50 zu 50 bekommen Sie also die Hälfte der Gutachterkosten erstattet.

Ob sich ein Gutachten trotzdem lohnt, hängt von der Schadenhöhe ab. Denn auch Ihre Ansprüche auf Wertminderung und Nutzungsausfall belegt erst das Gutachten. Rufen Sie mich vorher an, dann rechnen wir das gemeinsam durch.

Selbst verschuldet oder Kaskoschaden

Haben Sie den Unfall allein verursacht, zahlt Ihnen niemand ein selbst beauftragtes Gutachten für Ihr eigenes Fahrzeug. Bei einem Kaskoschaden beauftragt in der Regel Ihre eigene Versicherung einen Sachverständigen.

Gibt es mit Ihrer Kaskoversicherung Streit über die Höhe des Schadens, kann ein unabhängiges Gutachten helfen. Die Kosten dafür tragen Sie dann zunächst selbst.

Kleiner Schaden: Wann sich ein Gutachten lohnt

Bei sehr kleinen Schäden, sogenannten Bagatellschäden, muss die Versicherung die Kosten für ein Gutachten nicht immer übernehmen. Eine feste Grenze gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat einen Schaden von rund 715 Euro nicht mehr als Bagatelle gewertet (Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03). Bei deutlich kleineren Schäden reicht oft ein Kostenvoranschlag.

In meiner Praxis empfehle ich ein Gutachten ab rund 1.000 Euro brutto. Ob Ihr Schaden darüber liegt, sieht man oft erst bei genauem Hinsehen, etwa wenn hinter einer leicht eingedrückten Stoßstange Halter oder Sensoren beschädigt sind. Ich schaue mir den Schaden an und sage Ihnen ehrlich, was sinnvoll ist.

Mehr dazu: Gutachten oder Kostenvoranschlag?

Muss ich das Gutachten vorstrecken?

Bei mir nicht. Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden verlange ich keine Vorfinanzierung. Ich warte die Zahlung der Versicherung ab und stelle meine Rechnung in der Regel erst vor Ablauf der Anspruchsfrist. Mein Honorar richte ich nach der aktuellen Honorarbefragung des BVSK, das ist die übliche Grundlage, die Versicherungen kennen.

Zahlen Sie das Gutachten selbst, etwa bei eigener Schuld oder einem Wertgutachten, bekommen Sie nach der Erstellung eine Rechnung zur Überweisung.

Häufige Fragen

Wer zahlt die Rechnung vom Gutachter?

Bei einem unverschuldeten Unfall die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Bei Teilschuld zahlt sie anteilig, bei eigener Schuld zahlen Sie selbst.

Wer zahlt das Gutachten bei 50/50 Schuld?

Jede Seite trägt ihren Anteil. Die gegnerische Versicherung erstattet Ihnen die Hälfte der Gutachterkosten (BGH, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 133/11).

Muss ich den Gutachter der Versicherung akzeptieren?

Nein. Nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie selbst einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen.

Was kostet ein Kfz-Gutachter?

Das Honorar hängt von der Schadenhöhe ab und wird bei mir nach der Honorarbefragung des BVSK berechnet. Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt es in der Regel die gegnerische Versicherung. Mehr dazu im Ratgeber Kfz-Gutachter Kosten.

Quellen

  • § 249 BGB, Art und Umfang des Schadensersatzes
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06 (Gutachterkosten als Teil des Schadens)
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 133/11 (Sachverständigenkosten bei Mithaftung nach Haftungsquote)
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03 (Bagatellschaden)

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit mit der Versicherung hilft Ihnen eine Anwältin oder ein Anwalt für Verkehrsrecht.

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Klaus Werner Hackbarth
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